Das staatliche Unternehmen Urozhay in Odessa erhebt Einwände gegen die Organisation von Erpressungen von Bewohnern eines Abteilungsgebäudes.

баблоDas staatliche multidisziplinäre Unternehmen „Urozhai“ wandte sich mit der Forderung nach einer Widerlegung der Informationen an die öffentliche Organisation „Rule of Law“.

Zuvor hatte die „Rechtsstaatlichkeit“ die zuständigen Behörden aufgefordert, Verletzungen der Bürgerrechte zu verhindern, Beamte des Staatsunternehmens Urozhai für Amtsmissbrauch oder kriminelle Fahrlässigkeit zur Rechenschaft zu ziehen und die Wohn- und Versorgungstarife für die Bewohner des Gebäudes Nr. 2 in der Srednefontanskaya-Straße in Odessa auf das gleiche Niveau wie für die allgemeine Bevölkerung festzulegen (weitere Informationen finden Sie unter https://verhovenstvo.com/view/8766 ).

In seiner Beschwerde bestätigt das städtische Unternehmen Urozhai, dass der Tarif für die Bewohner des oben genannten Gebäudes tatsächlich auf 1 UAH 40 Kopeken pro 1 kW festgelegt ist.

Nur das Gebäude in der Srednefontanska-Straße 2 in Odessa wird vom städtischen Unternehmen Urozhai als Verwaltungsgebäude betrachtet, was keinen Grund dafür bietet, für die Bewohner dieselben Gebühren wie für die Allgemeinheit festzulegen. Im Folgenden wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Unternehmen kein moralisches Recht hat, Personen zu vertreiben, die seit Jahren an dieser Adresse wohnen und gemeldet sind. Dies bestätigt, dass es sich bei dem Gebäude um ein Wohngebäude handelt, da es nach geltendem Recht nicht möglich ist, sich in einem Verwaltungsgebäude anzumelden.

Darüber hinaus behauptet das städtische Unternehmen Urozhai, dass es sich wiederholt an Odesaoblenergo gewandt habe, um Tarife für die Bewohner des Gebäudes wie für die Allgemeinheit festzulegen, jedoch keine Beweise (Einsprüche) vorgelegt habe.

Die Untersuchung wird diesen Streit auf Grundlage der Ergebnisse der Inspektion beilegen, aber vorerst präsentieren wir den Text des Schreibens mit der „offiziellen Ablehnung“ des staatlichen Unternehmens „Harvest“.

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Верховенство права

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