Die Aufhebung der Immunität für Abgeordnete und Richter wurde als rechtmäßig anerkannt.

GerichtGemäß den Artikeln 157 und 158 erkennt das Verfassungsgericht die Änderungen und Ergänzungen des Gesetzentwurfs bezüglich der Immunität von Volksabgeordneten und Richtern als gültig an.

Das Verfassungsgericht führt aus: „Artikel 129 wird nach Teil 1 um einen neuen Abschnitt ergänzt, wonach Richter allgemein rechtlich haftbar gemacht werden. Richter können nicht für Handlungen haftbar gemacht werden, die im Zusammenhang mit der Rechtspflege begangen wurden, außer im Falle einer wissentlich ungerechten Gerichtsentscheidung, der Verletzung des Richtereids oder der Begehung eines Disziplinarvergehens.“

Anfang Juni verabschiedete die Werchowna Rada den Entwurf eines Plans zur legislativen Unterstützung von Reformen. Dieser Plan legt den Zeitrahmen für die Vorbereitung bzw. Verabschiedung von Änderungen der ukrainischen Verfassung fest.

Am 5. Februar legte die Werchowna Rada dem Verfassungsgericht der Ukraine einen Gesetzentwurf zur Änderung der ukrainischen Verfassung hinsichtlich der Immunität der Volksabgeordneten der Ukraine und der Richter vor.

Dieser Gesetzentwurf schließt die Teile 1 und 3 des Artikels 80 aus der Verfassung aus: – Volksabgeordnete erhalten volle parlamentarische Immunität und unterliegen ohne Zustimmung der Werchowna Rada keiner strafrechtlichen Verantwortung.

Außerdem wurden Änderungen zu Teil 3 des Artikels 126 vorgeschlagen, wonach ein Richter ohne die Genehmigung des Obersten Justizrats nicht inhaftiert werden darf, außer in Fällen der Inhaftierung während oder nach der Begehung eines schweren oder besonders schweren Verbrechens gegen das Leben und die Gesundheit von Menschen.

 

 

 

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